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Abrechnung von ärztlichen Leistungen - Probleme bei Betriebsprüfung ?

Eine Betriebsprüfung endet oft mit Steuernachzahlungen. Das muss nicht sein. Die Vermeidung von Nachzahlungen beginnt beim Arzt in seiner Praxis. In der Annahme, dass ein Arzt immer nur ärztliche Heilleistungen erbringt - denn nur vorbeugende, diagnostische und therapeutische Leistungen eines Arztes sind von der Umsatzsteuer befreit - erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung in der Praxissoftware stets als eine umsatzsteuerfreie Leistung. Was aber ist zum Beispiel mit der Entfernung von Tattoos, Muttermalen oder Botox Behandlungen durch Ärzte?  Sind derartige Leistungen Heilbehandlungen oder eher im ästhetischen Bereich angesiedelt und somit dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig? Die Grenzen sind fließend. Gut, wenn man als Abrechnungskraft oder Arzt zumindest sensibilisiert ist.
 
Häufig sind die Tätigkeiten des Arztes und der Abrechnung der ärztlichen Leistung auf zwei Personen verteilt. Jeder von beiden erwartet, dass der jeweils andere weiß, wie eine Leistung einzuordnen ist. Die vom Grundsatz her sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Arzt und Abrechnungskraft birgt die Gefahr in sich, dass die inzwischen sehr gut geschulten Betriebsprüfer leicht fündig werden. Von jeder "gefundenen" umsatzsteuerpflichtigen Einnahme geht rd. 1/5tel an Umsatzsteuer an den Staat.

Die als ärztliche Schwerpunktprüfer ausgebildeten niedersächsischen Finanzbeamten legen mit ihrem Wissen sehr schnell den Finger in die Wunde. Über die Internetseite des Arztes oder im Wartezimmer ausgelegte Flyer informieren sich die Prüfer vorab über das Leistungsangebot und gehen direkt auf die Suche nach umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Danach erfolgt die Recherche in der Praxissoftware, auf die ein Zugriff nicht verweigert werden darf. Die Schwerpunktprüfer sind auch in der Anwendung der Abrechnungssoftware sehr gut geschult und wissen, wie man an welche Informationen gelangt.

Ist die Praxis auf umsatzsteuerliche Leistungen vorbereitet, dann kann sie diese Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer kalkulieren und entsprechend in der Praxissoftware abrechnen. Wichtig ist, dass auch der Steuerberater von den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen informiert wird, damit die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden kann. Aus den Zahlungseingängen allein sind die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht ersichtlich. Ein guter Informationsfluss zwischen Praxis und Steuerberater ist hilfreich. Er muss nicht durch den Arzt und den beratenden Steuerberater erfolgen, sondern ist besser bei den jeweiligen Mitarbeitern aufgehoben. Denn es gibt auch Erleichterungen für Ärzte, die die Praxis nicht unbedingt kennt, wohl aber das Steuerbüro!

Erfolgt eine Abstimmung zwischen Praxis und Steuerbüro, dann sind alle Beteiligten zufrieden. Der Arzt, der seiner therapeutischen Aufgabe nachgeht, die Abrechnungskraft, die die risikobehafteten Leistungen richtig beurteilt, die Buchführungsbearbeiterin, die die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmeanteile richtig deklariert und auch der Steuerberater und der Betriebsprüfer, die sich über andere Dinge unterhalten können, als über Schadensminderung zu verhandeln.

Es könnt alles so  einfach sein, .....

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